Nicht alles, was man mit einer Metallsonde auf einem Acker findet, darf man auch behalten. Dies gilt auch für Goldmünzen. Manchmal holt sich der Staat per Urteil das Gold vom Finder. So auch in der Schweiz geschehen:
Goldmünze mit Metalldetektor bei St.Gallen gefunden
Der Mann hatte die Goldmünze mit einem Metalldetektor bei St.Gallen gefunden – so wie auch zwei Dutzend andere Fundstücke. Die Goldmünze, ein sogenannter Louis d’or aus dem Jahr 1738 hatte er über das Internet angeboten. Mitte Dezember 2014 zeigte die Schweizer Kantonsarchäologie den Mann bereits an, weil er ohne ausdrückliche Bewilligung einfach systematisch Wiesen in den Kantonen St.Gallen und Thurgau mit einem Metalldetektor abgesucht hatte. Er wurde dutzendhaft fündig.
590 Euro für äußerst seltene Goldmünze
Der Finder hatte die Goldmünze für nur 590 Euro verkauft, obwohl diese selten ist. Die Münze aus 22-karätigem Gold wurde 1738 während der Regierungszeit von König Ludwig XV. in Paris hergestellt und wiegt etwas mehr als 8 Gramm. Ein Riss, den die Münze aufweist, ist vermutlich ihrer Lage in einem Acker zu verdanken. Viele kleine Kratzer sind vermutlich jedoch auf unfachmännische Putzarbeiten des Finders zurück zu führen. Der Wert der Münze entsprach damals dem Gehalt eines Soldaten in Frankreich für 4 Monate. In der Schweiz waren bis dato nur 3 Exemplare dieser Münze bekannt.
Suchen ohne Bewilligung ist verboten
Für die Suche nach archäologischen Gegenständen – und darunter fällt auch die Goldmünze – mit Metalldetektoren braucht man in der Schweiz eine vorher erstellte Bewilligung. Die illegale private Suche – ohne vorherige Genehmigung – wird in der Schweiz streng geahndet und ist mit Strafen belegt. Man will so den illegalen Handel mit Kulturgütern verhindern. Angabegemäß gehört der illegale Handel mit Kulturgütern – wie Handel mit Waffen und Drogenhandel – zu den Hauptfinanzierungsquellen krimineller und terroristischer Organisationen. Wer also zukünftig wieder Taliban in wallenden Gewändern auf Wiesen in Deutschland oder der Schweiz sieht, weiß, worum die das machen.
Per Gericht zur Rückgabe gezwungen
Der Schweizer Finder wurde per Gericht gezwungen, die Goldmünze an den Staat abzugeben, – ebenso wie weitere Fundstücke. An den Kosten seiner Suche hat sich der Staat dem Vernehmen nach nicht beteiligt. Die Goldmünze ist nun im Eigentum des Kantons St.Gallen.
Auch in Deutschland Probleme mit historischen Goldmünzen
Auch in Deutschland kommt es immer wieder zu Beschlagnahmungen historischer Goldmünzen. Durch eine Gesetzesänderung können auch in Deutschland Goldmünzen dann vom Staat beschlagnahmt werden, wenn sie ALT sind (=Kulturgut) und man nicht die Vorbesitzer der Münze bzw. den legalen Erwerbsweg nachweisen kann (Provenienz). Gemäß dem §83 Kulturgutschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bedroht, wer ältere Goldmünzen, die als Kulturgut gelten, einführt, ausführt oder anbietet. Immer dann, wenn es die Münze nicht in großer Stückzahl gibt, tut der Staat sich leicht, die Münze als Kulturgut einzustufen. Als “alt” gilt eine Münze schon dann, wenn Sie vor mehr als 100 Jahren hergestellt wurde. Massenware wie 20 Mark Kaiserreich-Münzen sind damit aber nicht gemeint. Für Deutschland gibt es eine Broschüre zu dieser Problematik: Kulturgutschutzgesetz mit Anmerkungen
Die Bundesregierung klärt in der Broschüre (beschwichtigend) auf:
I. MÜNZSAMMLER 1. Das Gesetz enthält keine Regelungen, die das Sammeln von Münzen unnötig erschweren. Regelungen, die den rechtmäßigen Besitz von Münzen beschränken, gibt es in diesem Gesetz nicht. 2. Das Gesetz ändert grundsätzlich nichts an der seit 1955 bestehenden Rechtslage (§ 1 des geltenden Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung) zur Eintragung von Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Er präzisiert allerdings im Interesse von Sammlerinnen und Sammlern die Kriterien. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) ist „Kulturgut […] von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn 1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und 2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentli chen Interesse liegt.“ - Der Begriff des national wertvollen Kulturgutes ist damit so formuliert, dass Münzsammler davon regelmäßig nicht betroffen sind. Insbesondere scheidet die Eintragung einzelner Münzen – abgesehen von absolut herausragenden Einzelfällen – aus. ANHÄNGE 366 Derzeit existieren in den Verzeichnissen national wertvollen Kulturgutes formal 26 Eintragungen, die Münzsammlungen und einzelne Münzen betreffen (von rund 2.700 Eintragungen insgesamt seit 1955). Diese betreffen aber teilweise auch Medaillen oder Münzen in Konvoluten aus ande ren Kulturgütern (beispielsweise archäologischer Hortfund). Einzelne Münzen sind lediglich in drei Fällen eingetragen und betreffen damit nur rund ein Promille aller Eintragungen. - 3. Das Gesetz enthält für Münzsammler nur selbstverständliche Sorgfaltspflichten beim Inverkehrbringen von Münzen (Verkauf, Tausch): Danach muss ein Münzsammler, wie jeder Besitzer von Kulturgütern, einzig dafür Sorge tragen, dass er keine Münzen in Verkehr bringt, die gestohlen, illegal eingeführt oder illegal ausgegraben wurden. Diese Sorgfaltspflicht beschränkt sich ausdrücklich auf den „zumutba ren Aufwand“, so dass bezogen auf die gängigen Werte von Münzen keine besonderen Anstrengungen von Sammlern zu fordern sind. Dies gilt vor allem mit Blick auf das ohnehin gegebene eigene kulturhistorische Interesse eines Sammlers, sich möglichst der Herkunft seiner Sammlungsstücke und deren Einordnung zu versichern. - In das Kriterium der Zumutbarkeit fließt natürlich ein, wann eine Münze erworben wurde: Kaum jemand kann sich im Regelfall nach 10 oder 15 Jahren noch an die Erwerbsumstände einer einzelnen Münze erinnern. Die wiederholt behauptete These, künftig müssten „lückenlose Provenienzen“ für Münzen oder andere Kulturgüter erstellt werden, stimmt nicht. Dies wird durch das neue Kulturgut schutzgesetz nicht gefordert (siehe auch die ausdrückliche Klarstellung in den Erläuterungen zu § 42 KGSG in Teil 2 C dieser Handreichung). Freilich ändert dies nichts daran, dass eine möglichst weitgehende Feststellung der Provenienz – wenn sie denn möglich ist – den Wert eines Kulturgutes steigert und damit auch im Interesse eines Sammlers ist. - II. GEWERBLICHE MÜNZHÄNDLER 1. Münzhändler haben zunächst die gleichen Sorgfaltspflichten wie jedermann. Sie dürfen also nicht wissentlich gestohlene, illegal eingeführte oder illegal ausgegrabene Münzen in Verkehr bringen. 2. Münzhändler unterliegen zudem nach dem novellierten Gesetz professionellen Sorgfalts pflichten vergleichbar denen, wie sie sich der Münzhandel, aber auch der Kunsthandel, Gale risten und Auktionshäuser in Verbandsregeln und Verhaltenskodizes selbst auferlegt haben. So heißt es im Verhaltenskodex der „International Association of Professional Numismatists“ (IAPN): „[...] members pledge to conduct themselves as follows [...] to guarantee that good title accompanies all items sold, and never knowingly to deal in any item stolen from a public or private collection or reasonably suspected to be the direct product of an illicit excavation, and to conduct business in accordance with the laws of the countries in which they do business.“ - ANHANG 11 – ERLÄUTERUNGEN ZU MÜNZEN UND BRIEFMARKEN 367 3. Die Sorgfaltspflichten für gewerbliche Händler – und damit auch für Münzhändler – bestehen nur im Umfang des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 42 Absatz 1 Satz 3 des KGSG). Auch bei ihnen wird kein „lückenloser Nachweis der Provenienz“ gefordert. 4. Die vorstehend dargelegten professionellen Sorgfaltspflichten gelten ferner, außer im Falle von archäologischem Kulturgut, nur für Kulturgut, das einen Wert von 2.500 Euro übersteigt. Münzen gelten hierbei dann nicht als „archäologisches Kulturgut“, wenn es sie in großer Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben. Diese Regelung berücksichtigt somit ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. im Einzelnen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2012, VII R 33, 34/11, BFHE Bd. 239, S. 480, www.bfhurteile.de): Dieser hat entschieden, dass nur Münzen, die keine Massenware sind, von archäologischem Interesse sein können. 5. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 45 des Gesetzes gelten nicht für private Sammler oder Verkäufer, sondern nur für gewerbliche Händler. Diese Dokumentations pflichten, die auch nach früherem Recht (§ 18 Kulturgüterrückgabegesetz von 2007), insbeson dere aber auch schon nach dem Handelsrecht und der Abgabenordnung vorgeschrieben sind, sind streng akzessorisch: Bestehen keine professionellen Sorgfaltspflichten, bestehen auch keine Dokumentationspflichten. In Anlehnung an die 30-jährige Verjährung nach BGB gilt die Aufbe wahrungspflicht – so wie in der Schweiz und in Österreich – nunmehr ebenfalls für 30 Jahre. Von der 30-jährigen Aufbewahrungspflicht sind jedoch nur solche Aufzeichnungen betroffen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erstellt wurden. Damit ist klargestellt, dass ältere Aufzeich nungen, namentlich solche nach dem früheren Kulturgüterrückgabegesetz, nicht der verlänger ten Aufbewahrungsfrist unterliegen. Die Regelung ist also nicht rückwirkend anwendbar. Die nach dem Kulturgüterrückgabegesetz seit 2007 früher existierende Wertgrenze für die Doku mentationspflicht von 1.000 Euro ist durch das Gesetz auf 2.500 Euro deutlich angehoben worden; ausgenommen sind hier lediglich archäologische Kulturgüter (vgl. Ziffer 4).