Die Deutsche Polizei (Bundespolizei) hat bereits letzte Woche Donnerstag (11.1.2018) gegen 12.20 Uhr einen ganz besonderen Fund gemacht: Auf der Autobahn A52 haben die Beamten – zusammen mit Kollegen des grenzüberschreitenden Polizeiteams – einen 33-jährigen Deutschen aus Frankfurt angehalten, der bei der Anschlussstelle Niederkrüchten-Elmpt herausgewunken wurde. Er kam aus den Niederlanden und teilte auf Nachfrage mit, er wäre eine Stunde in Roermond (Stadt in NL) gewesen.
1,5 Millionen Euro in bar im Kofferraum
Den Beamten fiel die Nervosität des jungen Mannes auf, was sich auch als richtig herausstellen sollte: Bei der Durchsicht des Fahrzeugs entdeckten die Beamten im Kofferraum dort, wo sich sonst ein Reserverad befindet, ein als Geschenk verpacktes Paket. Auf Nachfrage gab der Durchsuchte an, dass sich darin 1,5 Millionen Euro befänden. Das Bargeld würde aus einem Goldverkauf auf einem Parkplatz in Roermond stammen. Da jedoch keinerlei Beleg existierte, der die Herkunft der Barmittel belegen würde, wurde das gesamte Geld sichergestellt – unter Bezugnahme auf §12 a ZollVG.
Das Zollfahndungsamt Essen übernimmt nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen die weitere Sachbearbeitung. Es wurde 18 Uhr, bis man den Mann weiterreisen ließ. Allerdings ohne sein Geld. Die Ermittlungen dauern noch an.
aus § 12a ZollVG:
Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke
- 1.
der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,- 2.
der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,- 3.
der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs,- 4.
der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins oder einer verbotenen Partei nach § 20 Absatz 1 des Vereinsgesetzes oder- 5.
der verbotenen Bereitstellung oder verbotswidrigen Verfügung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzesverbracht werden, die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig bis zu drei Monate verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch gegen die Sicherstellung nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.
Foto: Bundespolizei