Goldhändler und Münzhändler dürfen Goldmünzen dann mehrwertsteuerfrei verkaufen, wenn diese die Bedingungen für Anlagegold erfüllen oder diese auf der sogenannten „MwSt-Frei-Liste“ des Bundesfinanzministeriums stehen, die man zur Vereinfachung nutzen darf.
Eine der Bedingungen ist, daß die Goldmünze nicht mehr als 180% des aktuellen Goldpreises kostet. Dies kann der verkaufende Händler jeden Tag mit dem aktuellen Goldpreis ausrechnen, – er kann aber auch zur Vereinfachung eines Goldpreis nehmen, den das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr für das Folgejahr veröffentlicht.
Das BMF hat diesen „Durchschnitts-Goldpreis“, der im ganzen Jahr 2016 von den Händlern als Berechnungsgrundlage dienen kann, nunmehr veröffentlicht:
Goldpreis 2016 pro Kilo als Berechnungsgrundlage der 180%-Grenze: 32.308 Euro pro Kilo Gold (respektive 32,308 Euro pro Gramm Gold)
D.h. 1oz Gold kann bis zum Preis von 1808,60 mehrwertsteuerfrei im Jahr 2016 verkauft werden, was z.B. für die 200 Euro Goldmünze „Währungsunion“ aus Deutschland von Interesse ist.
Da die meisten Kapitalanlagemünzen als Münztyp / Nennwert auf der Mehrwertsteuerfrei-Liste der EU stehen, dürften diese – theoretisch – auch oberhalb der 180% – Grenze steuerfrei verkauft werden, weil zur Vereinfachung die Liste angewendet werden kann, – ohne im Einzelfall auf Einhaltung der 180%-Grenze achten zu müssen.
Für Sammlermünzen und Münzen, die nicht auf der Liste stehen, ist jedoch die Berechnung und Einhaltung der Grenzen im Verhältnis Goldpreis zu 180% erheblich.
Das Original-Schreiben des Bundesfinanzministeriums gibt es hier zum Download: BMF-Umsatzsteuersatz-Goldpreis-Silberpreis-Kalenderjahr-2016