GOLDREPORT

Goldankauf im Reisegewerbe verboten

Immer wieder sieht man Goldankaufstellen im Angelgeschäft, im Stoffmarkt, in der Bäckerei und auch an Tankstellen.

Findige Aufkäufer ziehen von Stadt zu Stadt und hängen Tage vorher ein Poster in andere Geschäfte, daß sie an bestimmten Tagen zum Goldankauf dort zur Verfügung stehen.

Eben dies ist unzulässig, da der Goldankauf “im Reisegewerbe” unzulässig ist.

Folgerichtig hat das Oberlandesgericht Schleswig Holstein z.B. mit Urteil vom 24.4.2012 Az 6U 6/11 entschieden, daß “mobile Goldankauf-Aktionen” zu unterlassen seien und wettbewerbswidrig sind.

Nach §56 Abs.1 Nr. 2a der Gewerbeordnung ist ein Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe verboten.

Die herumreisenden Goldaufkäufer bieten aber genau das an: Gewerbsmässiger Goldaufkauf an wechselnden Orten ohne vorherige Bestellung und außerhalb der üblichen Niederlassung.

Das ist unzulässig.

Hintergrund ist, daß häufig im “mobilen” Goldankauf Kunden benachteiligt wurden und der Kunde sich dann, wenn er es bemerkt hat, nicht mehr im Geschäft beschweren kann, da der mobile Aufkäufer schon wieder weg ist und oftmals auch nicht feststeht, wann er denn nochmal in die Tankstelle/Bäckerei/Stoffmarkt oder wohin auch immer komme.

Dem hat der Gesetzgeber durch das strikte Verbot der Ausübung des Goldankaufs im Reisegewerbe einen Riegel vorgeschoben.

Goldankauf ist Vertrauenssache: Bringen Sie ihr Gold zu einem Händler, der das ganze Jahr in Ihrem Ort mit einem Ladenlokal vertreten ist.

Vergleichen Sie ggf. Preise für den Ankauf von Gold, holen Sie sich mehrere Angebote.

Im Zweifel mahnt die Wettbewerbszentrale auch gerne einen “mobilen Goldaufkäufer” ab, wenn sie Kenntnis von dessen Aktivitäten hat.