GOLDREPORT

Goldmünzen Krügerrand und Silbermünzen Philharmoniker sind kein Geld – so der BGH

Goldmünzen Krügerrand und Silbermünzen Philharmoniker sind kein Geld – so der BGH

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr erstmals höchstrichterlich festgestellt, daß Münzen wie z.B. der Krügerrand (Goldmünze) und der Wiener Philharmoniker (Silbermünze) kein Geld sind. In der unter Az. V ZR 108/12 jüngst veröffentlichten Entscheidung urteilten die Richter, daß Sammlermünzen nur dann Geld seien, wenn Sie zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet seien. Dies sei bei Krügerrand und Wiener Philharmoniker ebensowenig der Fall wie bei den deutschen 100-Euro-Goldmünzen.

Der BGH mußte sich zu einer Entscheidung durchringen, weil einem Sammler in Sachsen-Anhalt in der Silvesternacht 2008 Goldmünzen Krügerrand und Weimar sowie Silbermünzen Wiener Philharmoniker gestohlen worden waren. Zwischenzeitlich konnte festgestellt werden, an welchen Zwischenhändler die Diebe die Ware verkauft haben.

Nach deutschem Recht kann man an Diebesgut kein Eigentum erwerben, sodaß der Bestohlene den Zwischenhändler um Auskunft bat, was er denn für die Ware beim Verkauf erzielt habe. Dies war Voraussetzung für Schadenersatzforderungen.

Der Zwischenhändler stellte sich aber auf den Standpunkt, daß es sich bei den Goldmünzen und Silbermünzen um Zahlungsmittel und damit um Geld gehandelt habe. An Zahlungsmitteln, sprich Geld, kann man auch dann Eigentum erwerben, wenn der Verkäufer es gestohlen hat. Geld ist ausdrücklich ausgenommen.

Der BGH hat nunmehr geurteilt, daß die Goldmünzen Krügerrand und die deutschen Gold-Euro-Münzen ebensowenig Zahlungsmittel wie die Silbermünzen Wiener Philharmoniker sind.

Dies hat im konkreten Fall zur Folge, daß der Zwischenhändler (oder Hehler) den Erlös aus dem Verkauf an den Bestohlenen herausrücken muß, da er an gestohlener Ware kein rechtmässiges Eigentum erwerben kann. An Geld hätte er Eigentum erwerben können.

Nach Ansicht der BGH-Richter sind aber weder Wiener Philharmoniker noch Krügerrand Goldmünzen für den Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet und daher kein Geld.

BGH: Anlage-Goldmünzen wie z.B. Krügerrand sind kein Geld!

Die Goldmünzen und Silbermünzen seien zwar als Zahlungsmittel zugelassen, aber nicht wirklich dafür gedacht. Sie dienen vielmehr der Geldanlage oder als Sammelobjekte, argumentierten die BGH-Richter.

Der Zwischenhändler muß nur den Erlös aus dem Verkauf damals herausgeben. Damit wird sich der Bestohlene allerdings heute keinen Krügerrand neu kaufen können, da der Goldpreis seit 2008 deutlich gestiegen ist.