GOLDREPORT

Liste der MwSt-freien Goldmünzen kommt seitens der EU erst nächstes Jahr

Die EU hatte in jedem der letzten Jahre jeweils Anfang Dezember eine Liste veröffentlicht, die die MwSt-frei zu verkaufenden Goldmünzen für das Folgejahr beinhaltet.

Die Beamten in der EU sind allerdings bis dato wohl noch nicht dazu gekommen, die Liste für 2013 zu erstellen und haben heute mitgeteilt, daß die Liste für 2013, die die Münzhändler zur Vereinfachung beim Verkauf gebrauchen können, … im Laufe des ersten Halbjahres 2013 veröffentlicht wird.

Gesetzliche Regelung ist eigentlich, daß die Liste jeweils bis Anfang Dezember des Vorjahres veröffentlicht wird, damit der Münzhandel sich auch im Preislistendruck etc. für das Folgejahr darauf einstellen kann. Eine Arbeitsanweisung für das Jahr 2013, die nicht zu Beginn des Jahres bereits vorliegt, wird vom Handel naturgemäß als suboptimal betrachtet.

Im Vorjahr war die Liste am 2.12. im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Böse Zungen behaupten, in der EU hätte das schlichtweg dieses Jahr jemand verschlafen, doch so weit wollen wir nicht gehen. Vorjahres-Veröffentlichung: +++ Befreites Anlagegold — EU Liste +++

Sobald die MwSt-frei-Liste für Anlagegold für das Jahr 2013 veröffentlicht wird, kann man dies auf der Homepage des Münzhändlerverbands herunterladen und zwar hier: Serviceseiten des Berufsverbands des Deutschen Münzenfachhandels

Auch ohne Veröffentlichung der Anlagegoldliste der EU dürfen allerdings Goldmünzen MwSt-frei verkauft werden. In Deutschland müssen die Goldmünzen dazu die folgenden Sachverhalte erfüllen:

Feingehalt mindestens 90% UND — nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein UND — im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sein oder gewesen sein — üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der 180% des Edelmetallwertes nicht übersteigt

Die üblicherweise von Anlegern gekauften Anlagemünzen wie Maple Leaf, Krügerrand, Wiener Philharmoniker, Känguru etc. werden üblicherweise kurz über dem reinen aktuellen Goldpreis in Euro verkauft und weisen eine Feinheit über dem obigen Wert auf, sodaß die Steuerfreiheit auch ohne Liste gewährleistet ist.