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Private Verkäufer auf Ebay müssen Umsatzsteuer abführen – BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat es nunmehr höchstrichterlich entschieden. Private Verkäufer, die in großem Umfang über Ebay Waren verkaufen, müssen damit rechnen, zur Umsatzsteuer herangezogen zu werden und 19, bzw. in Ausnahmefällen 7% Umsatzsteuer nachzahlen.

Viele Verkäufer in Ebay, die angeben „von privat“ zu verkaufen, aber dennoch beachtliche Umsatz- oder Stückzahlen erreichen, werden betroffen sein.

Verhandelt wurde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Fall (BFH V R 2/11) eines Ehepaars aus Baden-Württemberg, welche in Ebay zwischen 2001 und 2005 gebrauchte Sachen wie Briefmarken, Spielzeug, Teppiche und anderes verkaufte. Insgesmat haben die beiden in 5 Jahren ca. 100.000 Euro Umsatz gemacht, damit im Schnitt 20.000 Euro pro Jahr. Da sie damit über der Kleinunternehmerschwelle von 17.500 Euro pro Jahr liegen, seien sie gem. Urteil des Bundesfinanzhofs auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig und nachhaltig unternehmerisch tätig. Damit falle im konkreten Fall eine nachzuzahlende Umsatzsteuer von 11.500 Euro (ggf. zuzüglich Strafzinsen, Verspätungszuschlag und Gerichtskosten) an.

Das Ehepaar hatte gegen entsprechende Bescheide des Finanzamts geklagt, weil sie nur ihre „Sammlung aufgelöst“ hätten, die sie über Jahre zusammen getragen hätten.

Der BFH sah jedoch die Grenze von privatem Handeln zu unternehmerischem Handeln klar überschritten. Die Verkäufer seien wie Unternehmer zu behandeln. Dabei ist es unerheblich, ob diese angeben, „von privat“ zu verkaufen und es sei ebenso unerheblich, ob diese ein Gewerbe angemeldet haben oder nicht. Wer in gewerblichem Umfang handelt, müsse sich auch wie ein Gewerbetreibender behandeln lassen.

Tausende Ebay-Verkäufer, die angeben „von privat“ zu verkaufen, dürften jetzt zittern. Mittels moderner Software ist in Sekundenschnelle auszuwerten, wieviel Artikel jemand über Ebay verkauft hat, dazu braucht es gar nicht die komplexen vom Bundesamt für Finanzen angeschafften Software-Spider, die Plattformen wie Ebay überwachen, sondern dies geht auch mit öffentlich zugänglichen Auswertemöglichkeiten wie z.B. www.Goofbay.com

Am BFH ist zudem auch ein Verfahren in Kürze zu entscheiden, in dem es darum geht, inwieweit Finanzämter Auskünfte von Handelsplattformen wie Ebay einholen dürfen, die dann angeben, wer wann wieviel ein- oder verkauft hat. Damit hätte das Finanzamt dann ganz schnell auch die Realnamen von scheinbar privaten Schwarzhändlern, die sich hinter Ebay-Pseudonymen verstecken – ganz ohne, daß man Testkäufe tätigen müsse. Das Verfahren ist beim BFH unter BFH II R 15/12 anhängig.

Im Zweifel müssen „private“ Schwarzhändler über 10 Jahre rückwirkend Umsatzsteuern auf Ihre Verkäufe abführen, dies dürften für nahezu alle Schwarzhändler das wirtschaftliche Aus oder die Privatinsolvenz bedeuten.

Ebay auf jeden Fall ist gesetzlich gezwungen, die Unterlagen über Verkäufe 10 Jahre zu archivieren. Nur noch eine Frage der Zeit, bis die Finanzämter dann auch konkurrierende Plattformen wie hood.de oder muenzauktion.com auswerten. Einige der Goldmünzen- und Silbermünzen-Verkäufer dort haben wohl – wie bei Ebay – gleichfalls Schwierigkeiten mit dem Ausstellen einer Rechnung.