PRESSE

Geldwäschegesetz 2012 – Änderungen für Münzhändler

Unter Edelmetallhändlern und Münzhändlern scheint große Unsicherheit zu herschen, welche Änderungen das geänderte Geldwäschegesetz für 2012 mit sich bringt. Das Gesetz, bzw. die Änderungen dazu waren im Vorfeld kontrovers diskutiert worden.

Geldwäschegesetz für 2012 am 16.12.2011 verabschiedet

Formal hat der Deutsche Bundesrat am 16.12.2o11 in seiner letzten Sitzung vor dem Jahreswechsel dem vom Bundestag zuvor beschlossenen Gesetzesänderungspaket vollumfänglich zugestimmt.

Die Gesetzesänderungen sind im Detail hier nachzulesen.

Für den Edelmetallhandel und Münzhändler bleibt es im Prinzip bei der alten Regelung: Bei Bargeld-Beträgen ab 15.000 Euro pro Einzelgeschäft ist die Legitimation des Geschäftspartners festzuhalten, d.h. i.d.R. wird eine Ausweiskopie erstellt.

Geldwäschegesetz gilt auch bei Smurfing

Dies gilt auch, wenn mehrere zusammenhängende Transaktionen mit kleineren Beträgen insgesamt über diese Schwelle kommen, was dann als „Smurfing“ bezeichnet wird. Wer Montag mit 6000,- kommt, Dienstag mit 6000 und Mittwoch mit 6000,. , muss gleichfalls identifiziert werden.

Neu ist allerdings, daß für bestimmte Berufgruppen und Händler, die mit hochwertigen Gütern handeln – und hierzu werden explizit im neuen Gesetz „Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Kunstgegenstände etc.“ aufgeführt – von der zuständigen Behörde, angeordnet werden kann, daß diese einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen haben. Die zuständigen Behörden sollen in solchen Fällen die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.

Die Behörde kann aber von der Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen, wenn aufgrund der Unternehmensstruktur keine Gefahr von Informationsverlusten besteht und nach Abwägung auch anderweitiger Vorkehrungen davon ausgegangen werden kann, daß Transaktionen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verhindert werden.

Das geänderte Geldwäschegesetz betrifft im Wesentlichen sogenannte Prepaid-Karten, die z.B. an Tankstellen zu erwerben sind und für Onlinespiele oder Einkäufe im Internet genutzt wurden: Diese dürfen monatlich bis maximal 100 Euro aufgeladen werden, da die Einrichtung und Aufladung anonym möglich ist und ansonsten die Identifizierungspflicht bei Kontoeröffnungen über solche Prepaid-Karten umgangen werden könnte. Die Überweisung solcher Guthaben oder von „E-Geld“ auf „normale“ Konten ist nur noch bis zu 20 Euro ohne Identitätsnachweis möglich.

Prepaid-Karten, die nur bei einem einzigen Unternehmen eingesetzt werden können, z.B. Telefonkarten o.ä. sind davon nicht betroffen.

Identifizierung bei Barzahlung ab 1000 Euro nur auf FREMDE KONTEN

Wer BAR auf ein FREMDES Girokonto einzahlt, muß zukünftig ab 1000 Euro zwanghaft identifiziert werden, dies betrifft in erster Linie Kreditinstitute. Dies gilt aber nicht für alle Bargeschäfte im Handel, sondern nur für BAREINZAHLUNGEN auf FREMDE KONTEN, wie sie typischerweise bei Kreditinstituten vorkommen.

Die Mitwirkungspflichten für Unternehmer nach dem Geldwäschegesetz hat die IHK Ulm schön zusammengefasst: Pflichten für Unternehmer nach dem Geldwäschegesetz