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Wann sind Veräußerungsgewinne bei Gold steuerfrei ?

Wann sind Veräußerungsgewinne bei Gold steuerfrei ?

2017-03-29 by Adrian Schwarz

Immer wieder liest man, dass Veräußerungsgewinne bei Gold steuerfrei sind. Was ist damit gemeint und was muss man beachten?

Grundsätzlich gilt für Deutschland, dass sogenannte Veräußerungsgewinne im Privatvermögen dann von einer Einkommensteuerpflicht ausgenommen sind, wenn zwischen Erwerb und Verkauf mehr als ein Jahr liegen (z.B. 1 Jahr und 1 Tag). Besitzt man also im Privatvermögen Goldbarren oder Goldmünzen und verkauft diese frühestens nach einem Jahr und einem Tag, so ist ein etwaiger Zugewinn von jeglicher Steuer befreit.

Aber Achtung: Dies gilt nur dann, wenn die Goldmünzen oder Goldbarren im Privatvermögen gehalten werden und wenn diese nicht vorher im Betriebsvermögen waren oder sonstwie zur Einnahmeerzielung gedient haben. Dann würde sich die Frist auf 10 Jahre verlängern. Diese Ausnahmen betreffen z.B. Goldhändler, die vormals selbstständig waren und sich dann zur Ruhe setzen oder GmbHs, die die Goldmünzen mit betrieblichem Geld gekauft haben. Für Otto-Normalverbraucher ist dies im Regelfall nicht erheblich. Wer als Privatmann Goldmünzen oder Goldbarren kauft, muss diese nur mindestens 1 Jahr behalten und darf diese dann steuerfrei verkaufen.

Was passiert, wenn ich Goldmünzen vor Ablauf des einen Jahres mit Gewinn verkaufe

Wenn man Goldmünzen – weil z.B. die Kurse stark gestiegen sind und ich Gewinne mitnehmen möchte – vor Ablauf von einem Jahr Haltedauer verkauft, entsteht ein sogenannter Spekulationsgewinn. Man ist verpflichtet, diesen dann proaktiv in seiner nächsten Einkommensteuererkärung anzugeben und muss ihn dann mit seinem persönlichen Steuersatz, der ja auch von anderen Einkommensarten abhängig ist, versteuern. Dies gilt aber nur dann, wenn die Freigrenze (600 Euro) erreicht oder überschritten wird. Wer 550 Euro Gewinn im Jahr macht, muss nichts versteuern, wer 610 Euro im Jahr Gewinn macht, muss die kompletten 610 Euro versteuern. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag, d.h. es bleiben nicht 600 Euro einkommensteuerfrei und alles, was darüber hinaus erzielt wird, ist steuerpflichtig, sondern man muss auf den vollen Betrag Steuern zahlen, wenn 600 Euro erreicht oder überschritten wird.

Wo ist diese Versteuerung von Goldmünzen geregelt?

Im deutschen Einkommensteuerrecht ist die Spekulationssteuer im §23 des Einkommensteuergesetztes geregelt, der auch die Angaben zur Freigrenze enthält. Edelmetalle wie Goldmünzen und Goldbarren gelten dabei einkommensteuerrechtlich als “andere Wirtschaftsgüter” und werden gegenüber Aktien oder Investmentfondsanteilen im Depot bevorzugt, bei deren Verkauf 25% Kapitalertragsteuer auf den Zugewinn abgezogen werden. Wer im Tafelgeschäft Goldmünzen oder Goldbarren kauft und dort auch wieder verkauft, wird seinen Verkaufserlös regelmäßig ohne Abzug von Kapitalertragssteuer vereinnahmen können.

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First in first out auch bei Goldmünzen

Wenn man immer die gleiche Gattung Goldmünzen (z.B. immer Krügerrand) oder Goldbarren kauft, welche Frist gilt dann für welche Barren oder Münzen. Auch dies ist im Gesetz geregelt: Es gilt First in, first out. D.h. es gelten diejenigen Goldmünzen als zuerst verkauft, die man auch zuerst eingekauft hat.

Kann ich also mit Goldmünzen mein Vermögen einkommensteuerfrei verdoppeln ?

Ja. Im Privatvermögen nach deutschem Recht ja, vorausgesetzt der Goldpreis oder der Preis für die Goldmünzen steigt entsprechend. Für Krügerrand Goldmünzen sieht man die Preissteigerung in nachstehendem Chart (mit freundlicher Genehmigung von Anlagegold24)

kruegerrand-goldpreis-chart-2000-2017

(Kruegerrand-Goldpreis-Chart-2000-2017)

Diese kurze Ausführung ersetzt keine steuerliche Beratung und stellt nur eine Zusammenfassung zum Zeitpunkt 3.2017 in Deutschland dar. Fragen Sie im Einzelfall Ihren Steuerberater, was bei Ihnen zu beachten ist.

Filed Under: Ratgeber Tagged With: Gold, Goldmünzen, Sparen, Steuern, Veräußerungsgewinne

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    Adrian Schwarz

    ... ist als freiberuflicher Autor für Bullion-Investor tätig.

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