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Beschlagnahmung — Goldmünze Louis d’or von 1738 aus Bodenfund — Staat greift zu

Beschlagnahmung — Goldmünze Louis d’or von 1738 aus Bodenfund — Staat greift zu

2017-07-17 by Adrian Schwarz

Nicht alles, was man mit einer Metallsonde auf einem Acker findet, darf man auch behalten. Dies gilt auch für Goldmünzen. Manchmal holt sich der Staat per Urteil das Gold vom Finder. So auch in der Schweiz geschehen:

Goldmünze mit Metalldetektor bei St.Gallen gefunden

Der Mann hatte die Goldmünze mit einem Metalldetektor bei St.Gallen gefunden – so wie auch zwei Dutzend andere Fundstücke. Die Goldmünze, ein sogenannter Louis d’or aus dem Jahr 1738 hatte er über das Internet angeboten. Mitte Dezember 2014 zeigte die Schweizer Kantonsarchäologie den Mann bereits an, weil er ohne ausdrückliche Bewilligung einfach systematisch Wiesen in den Kantonen St.Gallen und Thurgau mit einem Metalldetektor abgesucht hatte. Er wurde dutzendhaft fündig.

590 Euro für äußerst seltene Goldmünze

Der Finder hatte die Goldmünze für nur 590 Euro verkauft, obwohl diese selten ist. Die Münze aus 22-karätigem Gold wurde 1738 während der Regierungszeit von König Ludwig XV. in Paris hergestellt und wiegt etwas mehr als 8 Gramm. Ein Riss, den die Münze aufweist, ist vermutlich ihrer Lage in einem Acker zu verdanken. Viele kleine Kratzer sind vermutlich jedoch auf unfachmännische Putzarbeiten des Finders zurück zu führen. Der Wert der Münze entsprach damals dem Gehalt eines Soldaten in Frankreich für 4 Monate. In der Schweiz waren bis dato nur 3 Exemplare dieser Münze bekannt.

Suchen ohne Bewilligung ist verboten

Für die Suche nach archäologischen Gegenständen – und darunter fällt auch die Goldmünze – mit Metalldetektoren braucht man in der Schweiz eine vorher erstellte Bewilligung. Die illegale private Suche – ohne vorherige Genehmigung – wird in der Schweiz streng geahndet und ist mit Strafen belegt. Man will so den illegalen Handel mit Kulturgütern verhindern. Angabegemäß gehört der illegale Handel mit Kulturgütern – wie Handel mit Waffen und Drogenhandel – zu den Hauptfinanzierungsquellen krimineller und terroristischer Organisationen. Wer also zukünftig wieder Taliban in wallenden Gewändern auf Wiesen in Deutschland oder der Schweiz sieht, weiß, worum die das machen.

Per Gericht zur Rückgabe gezwungen

Der Schweizer Finder wurde per Gericht gezwungen, die Goldmünze an den Staat abzugeben, – ebenso wie weitere Fundstücke. An den Kosten seiner Suche hat sich der Staat dem Vernehmen nach nicht beteiligt. Die Goldmünze ist nun im Eigentum des Kantons St.Gallen.

Auch in Deutschland Probleme mit historischen Goldmünzen

Auch in Deutschland kommt es immer wieder zu Beschlagnahmungen historischer Goldmünzen. Durch eine Gesetzesänderung können auch in Deutschland Goldmünzen dann vom Staat beschlagnahmt werden, wenn sie ALT sind (=Kulturgut) und man nicht die Vorbesitzer der Münze bzw. den legalen Erwerbsweg nachweisen kann (Provenienz). Gemäß dem §83 Kulturgutschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bedroht, wer ältere Goldmünzen, die als Kulturgut gelten, einführt, ausführt oder anbietet. Immer dann, wenn es die Münze nicht in großer Stückzahl gibt, tut der Staat sich leicht, die Münze als Kulturgut einzustufen. Als “alt” gilt eine Münze schon dann, wenn Sie vor mehr als 100 Jahren hergestellt wurde. Massenware wie 20 Mark Kaiserreich-Münzen sind damit aber nicht gemeint. Für Deutschland gibt es eine Broschüre zu dieser Problematik: Kulturgutschutzgesetz mit Anmerkungen

Die Bundesregierung klärt in der Broschüre (beschwichtigend) auf:

I. MÜNZSAMMLER
 1. Das Gesetz enthält keine Regelungen, die das Sammeln von Münzen unnötig erschweren.
 Regelungen, die den rechtmäßigen Besitz von Münzen beschränken, gibt es in diesem Gesetz
 nicht.
 2. Das Gesetz ändert grundsätzlich nichts an der seit 1955 bestehenden Rechtslage (§ 1 des
 geltenden Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung) zur Eintragung
 von Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Er präzisiert allerdings im
 Interesse von Sammlerinnen und Sammlern die Kriterien.
 Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) ist
 „Kulturgut […] von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
 einzutragen, wenn
 1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner
 historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und
 2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten
 würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentli
 chen Interesse liegt.“
 -
 Der Begriff des national wertvollen Kulturgutes ist damit so formuliert, dass Münzsammler
 davon regelmäßig nicht betroffen sind. Insbesondere scheidet die Eintragung einzelner
 Münzen – abgesehen von absolut herausragenden Einzelfällen – aus. 
 ANHÄNGE 366
 Derzeit existieren in den Verzeichnissen national wertvollen Kulturgutes formal 26 Eintragungen,
 die Münzsammlungen und einzelne Münzen betreffen (von rund 2.700 Eintragungen insgesamt
 seit 1955). Diese betreffen aber teilweise auch Medaillen oder Münzen in Konvoluten aus ande
 ren Kulturgütern (beispielsweise archäologischer Hortfund). Einzelne Münzen sind lediglich in
 drei Fällen eingetragen und betreffen damit nur rund ein Promille aller Eintragungen.
 -
 3. Das Gesetz enthält für Münzsammler nur selbstverständliche Sorgfaltspflichten beim
 Inverkehrbringen von Münzen (Verkauf, Tausch):
 Danach muss ein Münzsammler, wie jeder Besitzer von Kulturgütern, einzig dafür Sorge
 tragen, dass er keine Münzen in Verkehr bringt, die gestohlen, illegal eingeführt oder illegal
 ausgegraben wurden. Diese Sorgfaltspflicht beschränkt sich ausdrücklich auf den „zumutba
 ren Aufwand“, so dass bezogen auf die gängigen Werte von Münzen keine besonderen
 Anstrengungen von Sammlern zu fordern sind. Dies gilt vor allem mit Blick auf das ohnehin
 gegebene eigene kulturhistorische Interesse eines Sammlers, sich möglichst der Herkunft
 seiner Sammlungsstücke und deren Einordnung zu versichern.
 -
 In das Kriterium der Zumutbarkeit fließt natürlich ein, wann eine Münze erworben wurde:
 Kaum jemand kann sich im Regelfall nach 10 oder 15 Jahren noch an die Erwerbsumstände
 einer einzelnen Münze erinnern.
 Die wiederholt behauptete These, künftig müssten „lückenlose Provenienzen“ für Münzen
 oder andere Kulturgüter erstellt werden, stimmt nicht. Dies wird durch das neue Kulturgut
 schutzgesetz nicht gefordert (siehe auch die ausdrückliche Klarstellung in den Erläuterungen
 zu § 42 KGSG in Teil 2 C dieser Handreichung). Freilich ändert dies nichts daran, dass eine
 möglichst weitgehende Feststellung der Provenienz – wenn sie denn möglich ist – den Wert
 eines Kulturgutes steigert und damit auch im Interesse eines Sammlers ist.
 -
 II. GEWERBLICHE MÜNZHÄNDLER
 1. Münzhändler haben zunächst die gleichen Sorgfaltspflichten wie jedermann. Sie dürfen
 also nicht wissentlich gestohlene, illegal eingeführte oder illegal ausgegrabene Münzen in
 Verkehr bringen.
 2. Münzhändler unterliegen zudem nach dem novellierten Gesetz professionellen Sorgfalts
 pflichten vergleichbar denen, wie sie sich der Münzhandel, aber auch der Kunsthandel, Gale
 risten und Auktionshäuser in Verbandsregeln und Verhaltenskodizes selbst auferlegt haben.
 So heißt es im Verhaltenskodex der „International Association of Professional Numismatists“
 (IAPN): „[...] members pledge to conduct themselves as follows [...] to guarantee that good title
 accompanies all items sold, and never knowingly to deal in any item stolen from a public or
 private collection or reasonably suspected to be the direct product of an illicit excavation, and
 to conduct business in accordance with the laws of the countries in which they do business.“
 -
 ANHANG 11 – ERLÄUTERUNGEN ZU MÜNZEN UND BRIEFMARKEN 367
 3. Die Sorgfaltspflichten für gewerbliche Händler – und damit auch für Münzhändler –
 bestehen nur im Umfang des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen
 Zumutbarkeit (§ 42 Absatz 1 Satz 3 des KGSG). Auch bei ihnen wird kein „lückenloser Nachweis
 der Provenienz“ gefordert.
 4. Die vorstehend dargelegten professionellen Sorgfaltspflichten gelten ferner, außer im Falle
 von archäologischem Kulturgut, nur für Kulturgut, das einen Wert von 2.500 Euro übersteigt.
 Münzen gelten hierbei dann nicht als „archäologisches Kulturgut“, wenn es sie in großer
 Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben. Diese
 Regelung berücksichtigt somit ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
 (vgl. im Einzelnen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2012, VII R 33, 34/11,
 BFHE Bd. 239, S. 480, www.bfhurteile.de): Dieser hat entschieden, dass nur Münzen, die keine
 Massenware sind, von archäologischem Interesse sein können.
 5. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 45 des Gesetzes gelten nicht für
 private Sammler oder Verkäufer, sondern nur für gewerbliche Händler. Diese Dokumentations
 pflichten, die auch nach früherem Recht (§ 18 Kulturgüterrückgabegesetz von 2007), insbeson
 dere aber auch schon nach dem Handelsrecht und der Abgabenordnung vorgeschrieben sind,
 sind streng akzessorisch: Bestehen keine professionellen Sorgfaltspflichten, bestehen auch keine
 Dokumentationspflichten. In Anlehnung an die 30-jährige Verjährung nach BGB gilt die Aufbe
 wahrungspflicht – so wie in der Schweiz und in Österreich – nunmehr ebenfalls für 30 Jahre.
 Von der 30-jährigen Aufbewahrungspflicht sind jedoch nur solche Aufzeichnungen betroffen,
 die nach Inkrafttreten des Gesetzes erstellt wurden. Damit ist klargestellt, dass ältere Aufzeich
 nungen, namentlich solche nach dem früheren Kulturgüterrückgabegesetz, nicht der verlänger
 ten Aufbewahrungsfrist unterliegen. Die Regelung ist also nicht rückwirkend anwendbar. Die
 nach dem Kulturgüterrückgabegesetz seit 2007 früher existierende Wertgrenze für die Doku
 mentationspflicht von 1.000 Euro ist durch das Gesetz auf 2.500 Euro deutlich angehoben
 worden; ausgenommen sind hier lediglich archäologische Kulturgüter (vgl. Ziffer 4).

Filed Under: Nachrichten Tagged With: Bodenfund, Goldmünze, Kulturgut, Kulturgutschutzgesetz, Louis dor, Schweiz

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    Adrian Schwarz

    ... ist als freiberuflicher Autor für Bullion-Investor tätig.

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